Mitgliedsbeiträge in Zeiten der Corona-Pandemie – Rückerstattung oder Aussetzung von Beiträgen nur möglich, wenn es die Satzung oder die Beitragsordnung zulässt!


Allgemein: Der Sportbetrieb in den Vereinen des Landes hat in den letzten Monaten geruht. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ließen lange keinen Trainings- und Wettkampfbetrieb zu. Mit dem Absinken der Inzidenzwerte wird der Sportbetreib in den Vereinen aktuell wieder hochgefahren. Trotzdem oder vielleicht auch gerade deswegen erreichen den KreisSportBund Unna in letzter Zeit vermehrt Anfragen von Vereinen, ob und inwieweit es ihnen möglich ist bereits gezahlte Beiträge an ihre Mitglieder zurückzuzahlen oder jetzt ausstehende Beiträge zu erlassen, ohne damit ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden?

Die Aussage der Bundesregierung dazu ist eindeutig: Die generelle Antwort lautet nein! Aber! Für Härtefälle hat die Bundesregierung eine Ausnahmeregelung geschaffen, die bis zu 31. Dezember 2021 Gültigkeit hat und die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr bringt.

Bereits zu Beginn der Pandemie hatten die Landessportbünde ihre Mitgliedsvereine immer wieder darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft in einem Verein rechtlich anders zu bewerten ist als beispielsweise der Monatsbeitrag in einem Fitnessstudio. Der Mitgliedsbeitrag im Verein ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Vereine haben auch ohne Sportbetrieb laufende Kosten und die Mitgliedsbeiträge sind eine wichtige Säule der Finanzierung der Vereinsarbeit.

Können Vereine einzelnen Mitgliedern in Ausnahmefällen dennoch den Beitrag erlassen oder rückerstatten, z.B. wenn das betreffende Mitglied durch die Corona-Krise bedingt selbst in wirtschaftliche Not geraten ist?

Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet die Frage wie folgt:
„Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.“ Der Verein muss sich für diesen Fall die durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Das Finanzministerium weist die Sportvereine aber auch auf folgenden Sachverhalt hin:
„Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“

 



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