„Wir wissen, vor welche Herausforderungen die Corona-Pandemie auch unsere Sportvereine stellt. Den Sportbetrieb zu organisieren, ist alles andere als leicht. Aus vielen Gesprächen wissen wir, dass die Vereine noch mehr von uns erwarten, dass sie weitere Hilfestellungen verlangen. Der dringenden Aufforderung kommen wir gerne nach. Wir haben deshalb neue Angebote geschaffen, die die Arbeit der vielen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein – hoffentlich – vereinfachen werden“, schreibt Gundolf Walaschewski in dem offenen Brief.
Auf seiner Internetseite hat der FLVW alle Maßnahmen übersichtlich unter www.flvw.de/corona gebündelt.
Unter Vorbehalt der Verabschiedung des § 47a SpO/WDFV(Umlauf WDFV-Beirat bis 04.09.2020)gelten folgende Coronaregelnfür den Fußball-und Leichtathletik-Verband Westfalen e. V.:
1. Wird für drei oder mehr Spieler einer Mannschaft wegen einer Erkrankung aufgrund des Coronavirus oder eines entsprechenden Krankheitsverdachts behördlicherseits Quarantäne angeordnet, ist die Spielleitende Stelle ermächtigt, bei Vorliegen eines Antrages einer der beiden am Spiel beteiligten Vereine, dieses Spiel ebenfalls von Amts wegen abzusetzen. Dies gilt auch für folgende Spiele, die währendder Quarantänezeit der Spieler angesetzt sind. Dies gilt nicht für Spieler, die z. B. aufgrund von Reisetätigkeit in Quarantäne gestellt sind, und vierzehn Tage keinen Kontakt mit der Mannschaft hatten.
2. Sollten Vereine die Erkrankung mindestens eines Spielers aufgrund des Coronavirus oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht vor dem Spiel melden, ist das anstehende Spiel ebenfalls von den Spielleitenden Stelle von Amts wegen abzusetzen.
3. Sollten die zuvor beschriebenen Fälle auftreten, ist der Verein verpflichtet, sofort seinen zuständigen Staffelleiter zu informieren. Dieser wird dann den Gegner über die Absetzung des Spiels informieren.
4. Eine Erkrankung aufgrund des Coronavirus oder eines entsprechenden Krankheitsverdachts bzw. eine Quarantäneanordnung müssen durch eine Bestätigung des Gesundheitsamtes unverzüglich nachgewiesen werden. Sollte dies nicht geschehen, wird das Spiel für den Verein als verloren gewertet, der den Antrag nach Ziffer1 gestellt bzw. die Meldung nach Ziffer 2 angezeigt hat.
5. Meisterschaftsspiele von Mannschaften, die von behördlichen Quarantäneanordnungen betroffen gewesen sind, dürfen erst dann wieder angesetzt werden, wenn mit dem Tag nach Ablauf der Quarantänezeit fünfTage vergangen sind. Sollten die betroffenen Mannschaften bzw. Vereine bereit sein, vor Ablauf der Frist zu spielen, kann die Spielleitende Stelle dies berücksichtigen und das Spiel früher ansetzen.
Verbands-Fußball-Ausschuss / Verbands-Jugend-Ausschuss
Bildzeile: FLVW-Präsident Gundolf Walaschewski hat die Vereine in einem offenen Brief mit dem neuen Corona-Maßnahmenpaket bekannt gemacht.